ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
- Allgemeines – Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind verbindlich und gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der CSC Components Network AG (nachfolgend „Lieferant“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt). Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Alle anderen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. - Kommunikationsmittel
Die Parteien verkehren miteinander mündlich, schriftlich oder mit elektronischem Datenaustausch. Als schriftlich gelten Briefe, Protokolle, Zeichnungen, Pläne, Telefax, E-Mail und andere übertragungsformen, welche den Nachweis durch Text oder Bild ermöglichen. Unterschriftlich bedeutet, dass eine eigenhändige Unterzeichnung oder eine entsprechend qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist. - Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Bei allen Angeboten bleibt der Zwischenverkauf stets vorbehalten. Bestellungen sind für den Lieferant erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die übersandte Ware, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. - Warenbeschreibung
Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der Lieferant berechtigt, die Ware entsprechend dem jeweils aktuellsten Herstellerdatenblatt zu liefern. Ebenso sind handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferant darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschliesslich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.
Angaben über die vom Lieferant vertriebenen Waren (z.B. Gewichte, Masse, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten, etc.) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen / Abbildungen, etc.), insbesondere in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern, Werbeschriften, Spezifikationen und Beschreibungen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, Zertifikaten (z.Bsp. certificate of compliance) und sonstigen Dokumenten sind nur annähernd massgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zu einem bestimmten Zweck vertraglich vereinbart wird und stellen in jedem Fall keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Lieferanten dar.
Muster der vom Lieferanten vertriebenen Waren gelten als Versuchsmuster und begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware. Die geltenden Toleranzbereiche sind zu beachten.
Zuverlässigkeitsangaben des Herstellers zu der gelieferten Ware dienen als statistische Mittelwerte, ausschliesslich der Orientierung und beziehen sich nicht auf einzelne Lieferungen oder Lieferlose. - Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Die Waren können Patent-, Marken-, Urheber-, Musterrechten und anderen Rechten Dritter unterliegen. Der Lieferant ist nicht für Forderungen im Zusammenhang mit einer Verletzung eines dieser Rechte verantwortlich oder haftbar. Es werden dem Kunden keine Eigentums- und Nutzungsrechte eingeräumt, bis auf das Recht die Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verwenden. Umfasst eine Lieferung Software oder sonstiges geistiges Eigentum, werden solche Software oder sonstiges geistiges Eigentum dem Kunden zu den Bedingungen der Urheberrechts- u. Nutzungslizenz gewährt, deren Bedingungen aus dem Lizenzvertrag ersichtlich sind, der der Software oder dem sonstigen geistigen Eigentum beigefügt ist. Diese Bedingungen gewähren keine Rechte und keine Lizenz zu einem Gebrauch solcher Software oder sonstigen geistigen Eigentums in einer Weise oder zu einem Zweck, die nicht ausdrücklich durch den Lizenzvertrag gestattet sind. - Verwendung
Der Kunde ist verantwortlich für die Verwendung der Produkte sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und des Lieferanten zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benützer weiterzugeben. Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, sind die vom Lieferanten angebotenen oder verkauften Waren nicht geeignet und bestimmt für den Einsatz in lebenserhaltenden Geräten oder Systemen, in Humanimplantaten, in Nuklearanlagen oder in anderen Systemen, bei denen ein Produktversagen Leben bedrohen oder sonst katastrophale Folgeschäden auslösen können. Auch die Bekanntgabe der Absicht des Kunden an den Lieferanten, Waren in solchen Systemen der genannten Art einzusetzen, begründet keine Verantwortung des Lieferanten für die Tauglichkeit der gelieferten Ware für solche Verwendungen oder deren Folgen. - Export, Ausfuhrkontrolle
Die gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Waren dürfen vom Kunden nicht aus dem Lieferland exportiert werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen in- und ausländischen Bestimmungen und Exportvorschriften, wie z. Bsp. EU- DUAL-USE, EMBARGO, Office of Export Control Washington (USA), etc. - Termine
Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen, a) wenn dem Lieferant Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert.
b) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung des Lieferanten liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen des Herstellers, sowie behördliche Massnahmen.
Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.
Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur
nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten und ist eineweitere Verzögerung für den Kunden unzumutbar, darf er, sofern er es innert drei
Arbeitstagen seit Ablauf der Nachfrist mitteilt, die Aufhebung des Vertrages erklären. - Abnahmepflichten
Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen. Haben die Parteien für die
Liefertermine einen Zeitraum festgesetzt, innerhalb dessen der Kunde die Ware abrufen
kann, hat der Kunde die Produkte bis spätestens zum letzten Tag zu beziehen. Fehlen für die
Berechnung des Zeitraumes die notwendigen Angaben, ist vom Zeitpunkt des
Vertragsschlusses auszugehen.
Erfolgen die Einteilungen / Abrufe des Kunden nicht rechtzeitig, kann ihm der Lieferant eine
angemessene Frist dafür setzen. Erfolgt innert dieser Frist kein Abruf, darf der Lieferant die
Produkte dem Kunden unaufgefordert zustellen. - Eingangskontrolle
Sofern keine besondere Eingangskontrolle vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte
selbst. Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität,
Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. - Rücksendungen
Der Kunde darf Produkte nur nach Rücksprache mit dem Lieferanten zurücksenden. Er ist
verantwortlich für den fachgerechten Transport. - Rahmen- / Abrufaufträge
Rahmenaufträge, bei denen der Kunde eine bestimmte Warenmenge bestellt, die in
mehreren Teillieferungen über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden soll, sind nur
mit gesonderter Vereinbarung bei fester Termineinteilung der einzelnen Lieferungen
möglich. Der Rahmenauftrag darf, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine Laufzeit von
zwölf Monaten nicht überschreiten. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der
Lieferant berechtigt, die Ware nach Ablauf des Lieferdatums zu liefern und in Rechnung zu
stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Kunde schuldhaft gehandelt hat,
Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. - Preise / Preisanpassung / Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten
genannten Preise massgebend. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, Abgaben,
Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen und Beurkundungen. Sie sind zur
Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung. Der Kunde darf mit
Gegenansprüchen nur bei unterschriftlicher Einwilligung des Lieferanten verrechnen. Soweit
zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Ware vom Lieferant nicht
vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund Marktpreis-, Allokation-, Material- und Rohstoffpreisänderungen,
eintreten, die dazu führen, dass der Lieferant die Ware von seinem Lieferanten/Hersteller
nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen muss, als dies im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit dem Kunden absehbar war, ist der Lieferant berechtigt, die mit dem
Kunden vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung
eines zusätzlichen Gewinns anzupassen. Das gilt entsprechend auch, wenn der Lieferant
aufgrund Währungskursschwankungen die Ware von seinem Lieferanten/Hersteller zu
schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen muss, als dies im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit dem Kunden absehbar war. - Gewährleistung / Haftung / Mängel
Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen betragen zwölf Monate. Sie werden mit
Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen. Sie beginnt mit dem
Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der
Lieferungen und Leistungen. Werden Versand oder eine eventuell vereinbarte Abnahme aus
Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist
spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Gewährleistung erlischt
vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte die Ware unsachgemäss oder entgegen den
Betriebsvorschriften betreibt, unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder
wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten
Massnahmen zur Schadenminderung trifft und als dann dem Lieferanten die Gelegenheit
gibt, den Mangel zu beheben.
Der Lieferant steht dafür ein, dass er die erforderliche Sorgfalt anwendet, und dass seine
Produkte die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Überdies haftet er für die Eignung in dem
Umfang, als ihn der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich über die Verwendung
informierte.
Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die der Lieferant nicht zu
vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung,
Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel,
Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere
klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.
Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend.
Unerheblich sind Mängel, namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten nicht
beeinträchtigen.
Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur
Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Lieferanten. Ist die Mängelbehebung fehlgeschlagen, hat der Kunde Anspruch
auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages
erklären, wenn die Annahme der Produkte unzumutbar ist.
Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz,
Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem
Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von
Aufträgen, entgangener Gewinn und anderen Vermögensschäden, sowie von anderen
mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für
rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten.
Für Bestellungen von Produkten, welche mit einer Garantie von 30 Tagen (nach Erhalt der
Ware) offeriert, bestätigt und fakturiert werden, ist die Gewährleistung nach
Obligationenrecht (OR) ausgeschlossen. - Gefahrübergang/ Versendung
Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache, an den Transporteur oder
die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Das gilt
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Kunden fracht- bzw. kostenfreie
Übersendung vereinbart ist. Die Auswahl des Transporteurs und Transportweges erfolgt imNormallfall durch den Lieferanten, sofern dem Lieferanten keine schriftlichen Vorgaben
vorliegen. Der Lieferant wird die Ware auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten durch eine
Transportversicherung, gegen die vom Kunden zu bezeichnenden Risiken versichern. - Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des
Lieferanten gegen den Kunden, im Eigentum des Lieferanten. - Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Lieferant im Rahmen des periodischen
sogenannten Hersteller-Reporting (POS), käuferbezogene Daten wie z.B. Verkaufspreise und
Mengen sowie Namen und Adressen bearbeiten und Herstellern/Lieferanten, unter
Umständen auch ins Ausland, übermitteln wird.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Lieferant erhobene käuferbezogene Daten, zum
Zwecke der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers unter Beachtung und Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen speichert und verarbeitet bzw. dem vom Verkäufer beauftragten
Kreditversicherungsunternehmen bekannt geben wird. - Rechtswahl und Gerichtsstand
Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
Gerichtsstand für den Kunden und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.
Der Lieferant darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.
19. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz, oder
teilweise unwirksam, oder undurchführbar sein, oder werden, oder sollte sich in diesen AGB
eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.